Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie zielt direkt auf den Recruiting-Prozess. Bewerbende sollen Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten, und zwar so früh, dass eine informierte Verhandlung möglich ist. Die Richtlinie nennt dafür beispielsweise die Stellenanzeige oder einen Zeitpunkt vor dem Vorstellungsgespräch. Fragen nach der bisherigen Entgeltentwicklung sollen unterbleiben; Stellenanzeigen und Berufsbezeichnungen sollen geschlechtsneutral sein.
Die deutsche Umsetzung war zum europäischen Stichtag 7. Juni 2026 noch nicht abgeschlossen. In der Regierungspressekonferenz vom 27. Mai 2026 erklärte die Bundesregierung, der Gesetzentwurf befinde sich in der Frühkoordinierung und die Frist werde nicht gehalten. Für Unternehmen bedeutet das: Die Richtlinie zeigt die Zielrichtung klar, die konkreten deutschen Pflichten und Übergangsdetails müssen aber am finalen Umsetzungsgesetz geprüft werden.
Warten ist trotzdem keine gute Prozessstrategie. Unternehmen können schon jetzt dokumentieren, nach welchen objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien eine Gehaltsspanne entsteht. Dazu gehören etwa Kompetenzen, Verantwortung, Belastungen und Arbeitsbedingungen. Wichtig ist, dass dieselben Kriterien in Stellenfreigabe, Interview, Angebot und späterer Gehaltsentwicklung wiederzufinden sind.
Ein belastbarer Recruiting-Datensatz trennt deshalb die Rolle von der Person: Job-Level, Verantwortungsumfang, erforderliche Kompetenzen, Arbeitsort, Arbeitszeit und tarifliche Bindung werden strukturiert erfasst; die Gehaltsspanne wird aus diesen Merkmalen abgeleitet. Abweichungen brauchen eine nachvollziehbare Begründung statt einer freien Notiz.
Die Richtlinie sieht zudem gestaffelte Berichtspflichten vor. Nach ihrem Wortlaut beginnen sie für Arbeitgeber ab 150 Beschäftigten grundsätzlich 2027, für 100 bis 149 Beschäftigte 2031. Auch hier ist für Deutschland das Umsetzungsgesetz maßgeblich. Der sinnvollste erste Schritt ist daher keine hektische Reporting-Software, sondern eine saubere Daten- und Entscheidungskette.
Häufige Fragen
Muss die Gehaltsspanne zwingend in der Stellenanzeige stehen?
Die EU-Richtlinie verlangt eine rechtzeitige Information, nennt die Stellenanzeige aber nur als eine mögliche Form. Für die konkrete deutsche Pflicht ist das Umsetzungsgesetz abzuwarten.
Dürfen Arbeitgeber nach dem bisherigen Gehalt fragen?
Artikel 5 der Richtlinie sieht vor, dass Arbeitgeber Bewerbende nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in aktuellen oder früheren Beschäftigungsverhältnissen fragen.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz — EUR-Lex, abgerufen 23. Juli 2026
- Regierungspressekonferenz vom 27. Mai 2026 — Bundesregierung, abgerufen 23. Juli 2026
