Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Mai 2023 (5 AZR 143/19) entschieden, dass ein Tarifvertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen kann. Maßgeblich ist, dass der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gewahrt bleibt.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht die tarifliche Abweichung als wirksam an. Als möglichen Ausgleichsvorteil berücksichtigte es insbesondere die Vergütung auch in verleihfreien Zeiten. Zugleich verwies das BAG auf zwingende gesetzliche Schutzvorschriften.

Seit dem 1. April 2017 ist eine tarifliche Abweichung beim Arbeitsentgelt grundsätzlich auf die ersten neun Monate einer Überlassung begrenzt. Unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 AÜG kann eine stufenweise Heranführung an das Vergleichsentgelt tariflich geregelt werden.

Die Entscheidung ersetzt keine Einzelfallprüfung. Personaldienstleister sollten den anwendbaren Tarifvertrag, Einsatzzeiträume, Vergleichsentgelt und Dokumentation gemeinsam betrachten.

Der frühere Landing-Text verwies pauschal auf Entscheidungen aus 2024. Dieser Migrationsentwurf ordnet stattdessen das konkrete, nachprüfbare Urteil 5 AZR 143/19 ein.

Häufige Fragen

Darf ein Tarifvertrag von Equal Pay abweichen?

Grundsätzlich ja, wenn die gesetzlichen und unionsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden und der Gesamtschutz gewahrt bleibt.

Welche zeitliche Grenze nennt das AÜG?

Seit April 2017 ist die Abweichung beim Arbeitsentgelt grundsätzlich auf die ersten neun Monate begrenzt; tarifliche Sonderregeln müssen gesondert geprüft werden.

Quellen

  1. BAG 5 AZR 143/19 – Leiharbeit und Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz Bundesarbeitsgericht, abgerufen 04. August 2026